Ab dem 1.1.2007 sind folgende Gutachten mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern:
- Ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren, wie z. B.
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- Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen,
- Gutachten über ärztliche Kunstfehler,
- Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditätspensionen,
- Gutachten im Zusammenhang mit Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen,
- Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung,
- Andere ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren sind ebenfalls steuerpflichtig, außer sie dienen dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden, wie z. B. Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit.
Weiterhin unverändert unterliegen folgende Gutachten dem 20-%igen Umsatzsteuersatz:
- Auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft,
- Ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen,
- Psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken,
- Ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopfer-Versorgungsgesetz (KVOG).
Ferner wurde festgehalten, dass zur Tätigkeit als Arzt auch
ästhetisch-plastische Leistungen gehören, soweit ein therapeutisches Ziel
im Vordergrund steht.
Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem
behandelnden Arzt. Damit die Umsatzsteuerbefreiung sichergestellt ist,
sollte das therapeutische Ziel ausreichend dokumentiert
werden.
Stand: 15. Februar 2007