Damit wurde ein altes Problem behoben: Früher wurde vom Mieter in der
Regel aufgrund rechtlicher Unwissenheit bloß schriftlich gekündigt oder
aus Kostengründen auf die gerichtliche Kündigung verzichtet. Mietrechtlich
versierte Vermieter eines eher weniger am Mietrechtsmarkt gefragten
Objektes akzeptierten eine solche formunrichtige Kündigung nicht, sodass
oft Kündigungsfristen versäumt wurden.
Nach wie vor einer gerichtlichen Kündigung bedarf es, wenn der Vermieter
das Mietverhältnis, welches dem MRG unterliegt, kündigen will.
Dem MRG unterliegen grundsätzlich Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten
aller Art, wie im Besonderen Geschäftsräume, Magazine, Werkstätten,
Arbeitsräume, Amts- oder Kanzleiräume.
Das MRG gilt unter anderem nicht für bloße
Bodenmietverträge (Lagerplätze etc.), es sei denn, der Mieter hat das
Recht, darauf Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten zu errichten
(Superädifikate).
Ferner nicht anwendbar ist das MRG bei Betrieb eines Beherbergungs-,
Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder
Lagerhausunternehmens oder bei einem Schüler-, Studenten- und
Altersheim.
Stand: 15. Februar 2007