- Schriftliche Errichtung unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen.
- Der Patient muss über die Folgen der Verfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden sein. Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der Patientenvertretungen hat die Vornahme dieser Belehrung in der Verfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.
- Höchstpersönliche Errichtung der Verfügung.
- Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei der Errichtung.
- Es müssen die medizinischen Behandlungen konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen.
- Gültigkeit der Verfügung von maximal fünf Jahren, sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Eine Erneuerung ist jederzeit möglich.
- Unzulässig ist die Verfügung der aktiven Sterbehilfe oder ein sonstiger strafrechtlicher Tatbestand.
- Der Errichtung der Verfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen. Der Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren. Dabei hat der Arzt auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt.
Stand: 15. August 2006