Lang und Schiller
Steuerberatungs GmbH & Co KG

Steuernews für Ärzte

Neues KMU-Förderungsgesetz für Ärzte interessant

Der Nationalrat hat am 23.5.2006 das KMU (Klein- und Mittelunternehmen) -Förderungsgesetz 2006 beschlossen, das ab der Veranlagung 2007 in Kraft tritt. Nachfolgend werden jene Punkte des Gesetzes dargestellt, die für Ärzte interessant sind. ...mehr

Die Patientenverfügung ab 1. Juni 2006

Das Patientenverfügungsgesetz trat mit 1. Juni 2006 in Kraft. Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. ...mehr

Rezeptgebühren bei Hausapotheken führenden Ärzten

Bei Hausapotheken führenden Ärzten sind sämtliche vereinnahmte Rezeptgebühren als Betriebseinnahmen zu erfassen. Diese Ansicht gab das Finanzministerium in seinem Schreiben vom 23. Juni 2006 kund. ...mehr

Steuerbegünstigte Pensions-Investmentfonds

Durch die Steuerreform 2000 wurden so genannte Pensions-Investmentfonds steuerbegünstigt. Dabei handelt es sich um inländische Investmentfonds, die besonderen Veranlagungsvorschriften, Ausgabe- und Rückgabebeschränkungen unterliegen und als thesaurierende Fonds ausgestaltet sein müssen. ...mehr

Immobilien-Investmentfonds oder Direktinvestition?

Der Immobilien-Investmentfonds ist ein Spar- und Vorsorgeprodukt, in dem die Ersparnisse vieler Anleger in einer größeren Anzahl von Wertpapieren angelegt und von einer Kapitalgesellschaft verwaltet werden. ...mehr

Die Patientenverfügung ab 1. Juni 2006

Eine Patientenverfügung kann verbindlich oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sein. Je eher sie die nachfolgenden Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, umso mehr ist sie bei der Ermittlung des Patientenwillens zu beachten.   Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung:
  • Schriftliche Errichtung unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen.
  • Der Patient muss über die Folgen der Verfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden sein. Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der Patientenvertretungen hat die Vornahme dieser Belehrung in der Verfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.
  • Höchstpersönliche Errichtung der Verfügung.
  • Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei der Errichtung.
  • Es müssen die medizinischen Behandlungen konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen.
  • Gültigkeit der Verfügung von maximal fünf Jahren, sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Eine Erneuerung ist jederzeit möglich.
  • Unzulässig ist die Verfügung der aktiven Sterbehilfe oder ein sonstiger strafrechtlicher Tatbestand.
  • Der Errichtung der Verfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen. Der Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren. Dabei hat der Arzt auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt.
Die Patientenverfügung ist durch den Arzt in die Krankengeschichte bzw. in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen. Die medizinische Notfallversorgung bleibt unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.

Stand: 15. August 2006

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