Lang und Schiller
Steuerberatungs GmbH & Co KG

Steuernews für Ärzte

Neues KMU-Förderungsgesetz für Ärzte interessant

Der Nationalrat hat am 23.5.2006 das KMU (Klein- und Mittelunternehmen) -Förderungsgesetz 2006 beschlossen, das ab der Veranlagung 2007 in Kraft tritt. Nachfolgend werden jene Punkte des Gesetzes dargestellt, die für Ärzte interessant sind. ...mehr

Die Patientenverfügung ab 1. Juni 2006

Das Patientenverfügungsgesetz trat mit 1. Juni 2006 in Kraft. Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. ...mehr

Rezeptgebühren bei Hausapotheken führenden Ärzten

Bei Hausapotheken führenden Ärzten sind sämtliche vereinnahmte Rezeptgebühren als Betriebseinnahmen zu erfassen. Diese Ansicht gab das Finanzministerium in seinem Schreiben vom 23. Juni 2006 kund. ...mehr

Steuerbegünstigte Pensions-Investmentfonds

Durch die Steuerreform 2000 wurden so genannte Pensions-Investmentfonds steuerbegünstigt. Dabei handelt es sich um inländische Investmentfonds, die besonderen Veranlagungsvorschriften, Ausgabe- und Rückgabebeschränkungen unterliegen und als thesaurierende Fonds ausgestaltet sein müssen. ...mehr

Immobilien-Investmentfonds oder Direktinvestition?

Der Immobilien-Investmentfonds ist ein Spar- und Vorsorgeprodukt, in dem die Ersparnisse vieler Anleger in einer größeren Anzahl von Wertpapieren angelegt und von einer Kapitalgesellschaft verwaltet werden. ...mehr

Steuerbegünstigte Pensions-Investmentfonds

Der Zeichner muss mit der ausgebenden Bank zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan abgeschlossen haben. Nach dem Auszahlungsplan darf eine Auszahlung grundsätzlich erst ab Erreichung des Pensionsantrittsalters oder für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer und nur zum Zweck der Überweisung des angesparten Betrages als Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung erfolgen. Diese muss wiederum eine Rentenversicherung sein, sodass die tatsächliche Auszahlung an den Zeichner erst in Form einer Zusatzpension erfolgt.
Die Steuerbegünstigung besteht in einer Steuerfreistellung der ausschüttungsgleichen (= wiederveranlagten)
Erträge
während der Ansparphase und in einer Steuerfreiheit der nachfolgenden Rentenerträge aus der Pensionszusatzversicherung.

Investitionsrichtlinien für die Fondsverwaltung
  • Die Fondsbestimmungen und die tatsächliche Veranlagungspolitik eines Pensionsfonds haben eine Veranlagung von 40 % der einbezahlten Beiträge in Aktien vorzusehen, die an der Wiener Börse erstzugelassen sind.
  • Dem Anteilscheinerwerber wird von einem zur Abgabe einer Garantie berechtigten Kredit- oder Finanzierungsinstitut aus dem EWR garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen einbezahlten Beträge.
  • Vor Ausgabe des ersten Anteilscheins wird eine Erklärung abgegeben, wonach mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren (kann auch länger sein) auf eine Verfügung über das angesparte Kapital verzichtet wird. Der Zeitraum beginnt ab der ersten Einzahlung zu laufen. Nach Ablauf des Mindestzeitraumes von zehn Jahren muss kein weiterer Verfügungsverzicht erfolgen.
Dem Erwerber steht eine staatliche Prämie zu, die im Jahr 2006 8,5 % (2003: 9,5 %, 2004 und 2005: 9 %) des Kaufpreises der Fondanteile beträgt. Der prämienbegünstigte Höchstbetrag ist an die Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung gekoppelt. Die Prämie beträgt für 2006 € 166,00 (2003: € 176,00, 2004: € 171,00 und 2005: € 180,00).
Nach Ablauf des Bindungszeitraumes von zehn Jahren kann das angesparte Kapital, allerdings bei Nachversteuerung der Erträge und unter Rückzahlung der halben Prämie, frei entnommen werden.

Keine Nachversteuerung und Prämienrückzahlung finden hingegen statt, wenn die Erträge wie folgt veranlagt werden:
  • Bei einem Versicherungsunternehmen nach Wahl des Anteilscheininhabers als Einmalprämie für eine von ihm nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung.
  • Bei Übertragung an eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung.
  • Bei einer Pensionskasse, bei der der Anteilsinhaber bereits Berechtigter ist, zur Aufstockung seiner bereits bestehenden Pensionsansprüche.

Stand: 15. August 2006

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