Die Steuerbegünstigung besteht in einer Steuerfreistellung der ausschüttungsgleichen (= wiederveranlagten)
Erträge während der Ansparphase und in einer Steuerfreiheit der nachfolgenden Rentenerträge aus der Pensionszusatzversicherung.
Investitionsrichtlinien für die Fondsverwaltung
- Die Fondsbestimmungen und die tatsächliche Veranlagungspolitik eines Pensionsfonds haben eine Veranlagung von 40 % der einbezahlten Beiträge in Aktien vorzusehen, die an der Wiener Börse erstzugelassen sind.
- Dem Anteilscheinerwerber wird von einem zur Abgabe einer Garantie berechtigten Kredit- oder Finanzierungsinstitut aus dem EWR garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen einbezahlten Beträge.
- Vor Ausgabe des ersten Anteilscheins wird eine Erklärung abgegeben, wonach mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren (kann auch länger sein) auf eine Verfügung über das angesparte Kapital verzichtet wird. Der Zeitraum beginnt ab der ersten Einzahlung zu laufen. Nach Ablauf des Mindestzeitraumes von zehn Jahren muss kein weiterer Verfügungsverzicht erfolgen.
Nach Ablauf des Bindungszeitraumes von zehn Jahren kann das angesparte Kapital, allerdings bei Nachversteuerung der Erträge und unter Rückzahlung der halben Prämie, frei entnommen werden.
Keine Nachversteuerung und Prämienrückzahlung finden hingegen statt, wenn die Erträge wie folgt veranlagt werden:
- Bei einem Versicherungsunternehmen nach Wahl des Anteilscheininhabers als Einmalprämie für eine von ihm nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung.
- Bei Übertragung an eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung.
- Bei einer Pensionskasse, bei der der Anteilsinhaber bereits Berechtigter ist, zur Aufstockung seiner bereits bestehenden Pensionsansprüche.
Stand: 15. August 2006