Wenn Abgabepflichtige ihre Nachzahlung für die
Einkommen-/Körperschaftsteuer 2006 erst aufgrund eines nach dem 1. Oktober
ergangenen Bescheides entrichten, so genießen sie gegenüber anderen
Steuerpflichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen
entsprechenden Zahlungsabfluss für ihre Steuernachzahlung verkraften
mussten, einen Zinsvorteil. Aus dieser Überlegung wurde vor wenigen Jahren
– erstmals mit der Veranlagung für 2000 – die so genannte
„Anspruchsverzinsung“ eingeführt.
Der Zinssatz für die Anspruchsverzinsung beträgt derzeit
5,19 % und liegt immer 2 % über dem so genannten
„Basiszinssatz“. Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen
Zentralbank stieg in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab
14.3.2007 auf 3,19 %.
Damit die Zinsbelastung nur bei besonders späten und/oder hohen
Nachzahlungen zur Anwendung kommt, wurde eine Toleranzgrenze eingeführt:
Liegen die Zinsen unter € 50,00, so wird von der Festsetzung der
Anspruchszinsen abgesehen. Entsprechend hohe oder spät zurückgezahlte
Steuerguthaben erhöhen sich gegebenenfalls um Gutschriftszinsen.
Anspruchszinsen aufgrund einer Steuernachforderung sind nicht
abzugsfähig, Anspruchszinsen aufgrund einer Steuergutschrift sind nicht
steuerpflichtig!
Je nach Höhe der zu erwartenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuernachzahlung legen wir gerne gemeinsam mit Ihnen den optimalen Zeitpunkt für eine allfällige Anzahlung fest.
Stand: 15. August 2007