Die Befreiung von der Pflichtversicherung setzt immer einen Antrag voraus, ferner ist eine Sperrfrist zu beachten.
Konkret kann die Ausnahme von Versicherten beantragt werden, die
- innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht länger als 12 Kalendermonate nach dem GSVG/FSVG pflichtversichert waren oder
- das 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahr erreicht haben oder
- das 57. Lebensjahr vollendet und die unten genannten Voraussetzungen auch schon in den letzten fünf Kalenderjahren erfüllt haben.
Zusätzlich dürfen die jährlichen Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit maximal das Zwölffache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze, somit derzeit € 4.093,92 p.a. ausmachen und die jährlichen Umsätze den Betrag von € 30.000,00 nicht übersteigen.
Für Wohnsitzärzte, das sind Ärzte, die weder eine Ordinationsstätte
noch ein Dienstverhältnis haben (z. B. Betriebsärzte auf
Werkvertragsbasis, Praxisvertretungen), ist die Kleinstunternehmerregelung
jedoch nicht anwendbar.
Ist der Arzt aber aufgrund seiner unselbstständigen Tätigkeit in einem
Krankenhaus bereits über der Höchstbeitragsgrundlage von € 3.840,00 pro
Monat, sollte ein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt werden, um
GSVG-Beitragsvorschreibungen zu vermeiden. In diesem Fall schreibt die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keine Beiträge vor.
Ein Antrag auf die Anwendung der Kleinstunternehmerregelung erübrigt sich
in diesem Fall, es müssen auch keine Einkunfts- und Umsatzgrenzen beachtet
werden.
Stand: 15. August 2007