Wenn die Krankenanstalt einen „Hausanteil“ für die Benützung ihrer
Einrichtungen einbehält, können keine weiteren Betriebsausgaben durch die
Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschale angesetzt werden.
Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Primararzt in seinem Namen
gegenüber dem Zahlungsverpflichteten abrechnet und einen „Honorarrücklass“
in Abzug bringt. Wird dieses Honorar anschließend auf die untergeordneten
Ärzte verteilt, können auch diese nicht die Betriebsausgabenpauschale
geltend machen.
Hinweis:
Aufgrund des Freibetrages für investierte Gewinne, der nur bei einer
vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) zur Anwendung kommt, ist
es ohnehin fraglich (Günstigkeitsvergleich), ob die
Betriebsausgabenpauschale in Anspruch genommen werden soll.
Zur Erinnerung Grundsätzliches zum Freibetrag: E-A-R haben ab 2007 die
Möglichkeit, 10 % ihres Gewinnes, höchstens jedoch € 100.000,00 steuerfrei
zu belassen. Voraussetzung dafür ist, dass dieser steuerfreie Betrag in
begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wird. Dazu zählen auch bestimmte
festverzinsliche Wertpapiere.
Stand: 15. August 2007