Aktuelle Rechtslage bis zum Auslaufen der ErbSt
Anhand folgenden Beispiels soll die Wirkungsweise des GrESt-Äquivalents dargestellt werden.
Beispiel:
Der Erbe ist der Sohn/die Tochter, somit Steuerklasse I. Dies ist
relevant für den Steuersatz der „normalen“ ErbSt. Das GrESt-Äquivalent
beträgt bei Zuwendungen an nahe Angehörige (Ehegatten, Elternteil, Enkel-,
Stief-, Wahl-, Schwiegerkind) 2 %, an andere Personen 3,5 %.
| Einheitswert dreifach | € 24.000,00 |
| abzgl. Hypothek | € 10.000,00 |
| Reinnachlass | € 14.000,00 |
| abzgl. Freibetrag |
€ 2.200,00 |
| Bemessungsgrl. |
€ 11.800,00 |
| „normale“ ErbSt 2,5 % | € 295,00 |
Zusätzlich fällt ErbSt in Form des GrESt-Äquivalents i. H. v. 2 % von € 24.000,00 = € 480,00 an. In unserem Beispiel beträgt somit die ErbSt insgesamt € 775,00.
Rechtslage nach Auslaufen der ErbSt
Anstelle der ErbSt (inklusive des GrESt-Äquivalents) tritt die
GrESt. Diese – wie der Name bereits sagt – ist
genau so hoch wie das GrESt-Äquivalent:
Bemessungsgrundlage ist daher der dreifache Einheitswert, der Steuersatz
beträgt ebenso 2 % bzw. 3,5 % (bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens
2 %). Für das obige Beispiel bedeutet es, dass € 480,00 an
GrESt anfallen.
Das heißt: Erben wird zwar nicht völlig steuerfrei, aber wesentlich
billiger.
Voraussetzung ist natürlich, dass die ErbSt tatsächlich spätestens mit
1.8.2008 wegfällt und der Gesetzgeber sie nicht doch wieder einführt
(womit aufgrund des momentanen politischen Meinungsstands nicht zu rechnen
ist).
VfGH prüft auch Schenkungssteuer
Derzeit prüft der Verfassungsgerichtshof auch die Schenkungssteuer. Die
Rechtssituation ist dieselbe wie bei der ErbSt: Auch die Bemessung der
Schenkungssteuer für Grundbesitz richtet sich nach dem historischen
dreifachen Einheitswert. Der VfGH plant, die Beratungen über dieses
Gesetzesprüfungsverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens in der
Juni-Session zu beginnen.
Auch bei Immobilien, die verschenkt werden, ist ein
„Grunderwerbsteuer-Äquivalent“ fällig.
Stand: 15. Mai 2007