Die Anrechnung kann jedoch in der Regel nicht in Höhe der tatsächlich einbehaltenen ausländischen Abzugsteuer erfolgen, sondern ist mit dem im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgesetzten Prozentsatz (z. B. mit 15 %) begrenzt. Sofern die im Ausland einbehaltene Quellensteuer höher ist als die laut den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbare Steuer, kann im Quellenstaat insoweit deren Rückerstattung beantragt werden.
Stand: 15. November 2006