Der VfGH hatte diesbezüglich bereits am 14.6.2002 erkannt, dass dem Gesetzgeber keine Verfassungswidrigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er Nichtaktive in die Finanzierung des Gesamtsystems einbezieht, weil dies für die “Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer finanziellen Deckung der Ausgaben bei steigender Lebenserwartung im Sinne einer gerechten Lastenverteilung auf die Generationen erforderlich” ist.
Stand: 15. November 2006