Mit der dritten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung wurde festgelegt, dass die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldungen für Meldezeiträume, die nach dem 31.12.2009 beginnen, schon bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen hat.
Die Zusammenfassende Meldung für Jänner 2010 muss also bis spätestens Ende Februar 2010 und jene für das erste Quartal 2010 bis Ende April 2010 übermittelt werden.
Diese Neuregelung bewirkt, dass das Datum der Abgabe der
Zusammenfassenden Meldung nicht mehr mit dem Datum für die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen übereinstimmt.
Da die Zusammenfassende Meldung aus der laufenden Buchhaltung erstellt
wird, ist es erforderlich, die Buchhaltungen früher als bisher fertig zu
stellen, falls Geschäftsfälle vorliegen, die eine Meldepflicht für eine
Zusammenfassende Meldung auslösen.
Wie berichtet sind hier ab 1.1.2010 nicht nur innergemeinschaftliche
Lieferungen, sondern auch Dienstleistungen betroffen, die in anderen
EU-Mitgliedsländern steuerbar sind, bei denen aber die Steuerpflicht auf
den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge).
Stand: 14. Oktober 2009