Lang und Schiller
Steuerberatungs GmbH & Co KG

FAQ - Rechtsformgestaltung

  1. Welche Arten der Personengesellschaft gibt es und wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer solchen versteuern?
  2. Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?
  3. Wer kommt eigentlich in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen?
  4. Was ist der Freibetrag für investierte Gewinne und kann dieser auch von GmbHs geltend gemacht werden?
  5. Worin besteht meine persönliche Haftung als Geschäftsführer einer GmbH?
  6. Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?

Welche Arten der Personengesellschaft gibt es und wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer solchen versteuern?

Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen und juristischen Person auch noch die Mitunternehmerschaft.
Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften sind die

  • offene Gesellschaft (OG)
  • Kommanditgesellschaft (KG),
  • atypische (= unechte stille) Gesellschaft.

Die atypisch stille Gesellschaft tritt im Geschäftsleben nicht nach außen in Erscheinung (im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft), der Gesellschafter ist weder am Firmenwert noch an den stillen Reserven beteiligt.

Bei allen Formen dieser Mitunternehmerschaften hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmern der Einkommensteuer.

Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?

GmbH unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Diese beträgt 25 %.

Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit die KESt pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.

Wer kommt eigentlich in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen?

Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen galt bis zur Veranlagung 2009 für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Sie gilt nicht für GmbH. Nicht entnommene Gewinne unterliegen dabei dem halben Durchschnittssteuersatz.

Was ist der Freibetrag für investierte Gewinne und kann dieser auch von GmbHs geltend gemacht werden?

Ein Freibetrag für investierte Gewinne kann von natürlichen Personen unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:

Ein Gewinnanteil von maximal 13 % (ab 2010, davor 10%) ist dann steuerbefreit, wenn der Gewinn einer natürlichen Person zufließt und dieser Betrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird. Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden. Zusätzlich darf der Freibetrag die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bisher vorhandenen begünstigten Wirtschaftsgüter nicht übersteigen.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren haben. Ausgenommen davon sind insbesondere Gebäude, PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden, und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Scheidet das Anlagegut innerhalb von vier Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen aus oder wird in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, ist der darauf entfallende Freibetrag im Jahr des Ausscheidens bzw. Verbringens gewinnerhöhend anzusetzen (Nachversteuerung).

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind ferner Wertpapiere, die für die Deckung des Sozialkapitals geeignet sind. Es gilt hier ebenfalls eine Behaltefrist von vier Jahren. Es kann jedoch im Jahr des Ausscheidens ein begünstigtes Wirtschaftsgut nachbeschafft werden (Ersatzbeschaffungswirtschaftsgut). Dadurch kann eine Nachversteuerung vermieden werden.

Begünstigungsfähige Wertpapiere werden ab 2008 nicht mehr als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter für ausscheidende Wertpapiere anerkannt. Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil. Die planmäßige (normale) Abschreibung kann zusätzlich zum Freibetrag geltend gemacht werden.

Von juristischen Personen wie z.B. GmbHs kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Ist der Geschäftsführer am Unternehmen wesentlich beteiligt (mehr als 25 %), so kann der Geschäftsführer selbst den Freibetrag jedoch in Anspruch nehmen.

Worin besteht meine persönliche Haftung als Geschäftsführer einer GmbH?

Die Haftung des Geschäftsführers ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.
Der Geschäftsführer – sowohl der handels- als auch der gewerberechtliche –  hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.

Haftung des handelsrechtlichen GF

  • gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern Dies bedeutet vor allem für den Geschäftsführer, dass

    • das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag einzuhalten wird.
    • bei Geschäften zwischen der GmbH und dem GF ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
    • bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ist.
    • Rechtzeitig die Konkurseröffnung beantragt wird.
    • die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden.
  • gegenüber Dritten und Gläubigern
    Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei

    • Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursanmeldung.
    • Zahlungen, die an dem Zeitpunkt, an dem die Eröffnung eines Konkurses begehrt hätten müssen, geleistet werden.
  • gegenüber Behörden
    Eine persönlich Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei

    • nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.
    • Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.

Im Gegensatz zum handelsrechtlichen Geschäftsführer ist der gewerberechtliche Geschäftsführer

  • dem Gewerbetreibenden für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie
  • der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?

Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellung zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.

Wesentliche Entscheidungskriterien, ob eine Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere „steuerliche Kleid“ für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind daher folgende Fragen:

  • Wie hoch wird der Gewinn der Personengesellschaft bzw. der GmbH sein?
  • Wie hoch werden die Investitionen sein, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden können?
  • Wie hoch werden die Geschäftsführerbezüge bei der GmbH sein?
  • Wie hoch werden die Ausschüttungen bzw. Privatentnahmen sein?

Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.

Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs daher bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen/Entnahmen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen haben bei geringerem Einkommen oder bei hohen Ausschüttungen/Entnahmen und bei voller Nutzung des 13-%-Gewinnfreibetrags die Nase vorne.

Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden und es müssen vor allem auch alle nicht-steuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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